AUSZUG ÖSTERREICHISCHE HOTELVERTRAGSBEDINGUNGEN (ÖHVB)
(beschlossen bei der 93. Ausschußsitzung des Fachverbandes der Hotel- und Beherbergungsbetriebe am 23. Sept. 1981)
§ 1 ALLGEMEINES
Die (allgemeinen) Österreichischen Hotelvertragsbedingungen stellen jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem die österreichischen Beherberger üblicherweise mit Ihren Gästen Beherbergungsverträge abschließen.
§ 5 RÜCKTRITT VOM BEHERBERGUNGSVERTRAG
(1) Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß des Zimmerpreises für drei Tage zu bezahlen. Die Stornoerklärung muß bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.
(2) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, daß der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, daß ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
(3) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muß jedoch in Abzug bringen, was er sich infolge Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebotes erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Erfahrungsgemäß werden in den meisten Fällen die Ersparung des Betriebes infolge des Unterbleibens der Leistung 20 % des Zimmerpreises, sowie 30 % des Verpflegungspreises betragen.
§ 14 BEENDIGUNG DER BEHERBERGUNG
(1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Dem Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume, den Umständen entsprechend, zu bemühen.
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